In unserem Bereich ” Häufig gestellte Fragen” finden Sie die wichtigsten Fragen, die uns häufig in unserer Tätigkeit gestellt werden. Ist Ihre Frage oder die gewünschte Antwort nicht enthalten, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten sie gerne telefonisch oder persönlich.
Es gibt 5 Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen
Dazu muss ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse gestellt werden. Diese Anträge können Sie sich direkt in Ihrer Pflegekasse abholen oder sprechen Sie uns gern an, wir haben für alle üblichen Pflegekassen die Anträge vorliegen.
- Sie bekommen nach Antragsstellung und Bearbeitung durch Ihre Pflegekasse einen Termin (meist schriftlich) vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen zugeschickt.
- Der Gutachter kommt an diesem Tag zu Ihnen/ dem Hilfebedürftigen nach Hause und führt die Begutachtung durch.
- Er bewertet die Einschränkungen im körperlichen und kognitiven Bereich und ermittelt daraus den Hilfebedarf.
- Ungefähr 2 Wochen nach diesem Termin erhalten Sie das ausführliche Gutachten des Medizinischen Dienstes und den Bescheid über den erteilten Pflegegrad.
Pflegegrade | Pflegegeld | Sachleistung | Entlastungsbetrag (zweckgebunden) |
---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | – | – | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 689 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 1.298 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 1.612 Euro | 125 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 1.995 Euro | 125 Euro |
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige Menschen die nur durch Angehörige versorgt und betreut werden.
Pflegesachleistungen werden von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht und abgerechnet. Pflegesachleistungen werden seitens der Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen bewilligt, wenn kein Angehöriger als Pflegeperson in Betracht kommt-
Wie der Name schon sagt sind Kombinationsleistungen eine Kombination aus 2 Leistungen. Aus dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen. Wenn ein pflegebedürftiger sowohl von einem ambulanten Pflegedienst als auch von einer Pflegeperson (Angehörigen) gepflegt und versorgt wird. Nach Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse kann unter Umständen noch anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden.
Wie der Name schon sagt ist Verhinderungspflege dafür gedacht, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Dabei ist es egal aus welchen Grund die Pflegeperson verhindert ist. Bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 1612,00 im Jahr übernimmt ihre Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege. Wir als ambulanter Pflegedienst können die Versorgung ihrer Angehörigen in dieser Zeit übernehmen und sie können ihre Auszeit entspannt genießen.
In bestimmten Fällen kann ebenfalls die Hälfte der Kurzzeitpflege noch zusätzlich zur Verhinderungspflege abgerechnet werden. Hierfür stehen pro Kalenderjahr noch einmal zusätzlich 806,00 Euro zur Verfügung.
Zu beachten ist, das der Leistungsanspruch auf ein Kalenderjahr begrenzt ist und bei Nichtinanspruchnahme verfällt. Ebenso muss für den Anspruch auf Verhinderungspflege 6 Monate lang schon ein Pflegegrad vorhanden sein. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der ihrer Pflegekasse.
Kostenlose Pflegeberatung
Als Vertragspartner der Kranken- und Pflegekassen sind wir Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Kranken- und Altenpflege.
Gern stehen wir Ihnen und Ihren Angehörigen für ein persönliches Beratungsgespräch in unseren Büroräumen oder bei Ihnen zu Hause zur Verfügung.